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JuraForum.deGesetzeStGB§ 123 StGB - Hausfriedensbruch 

Stand: 20.05.2013

§ 123 StGB - Hausfriedensbruch

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 123 StGB

Entscheidungen zu § 123 StGB

  • OLG-FRANKFURT, 16.03.2006, 1 Ss 189/05
    1. Ein Bauwerk wird nicht bereits deshalb zu einem befriedeten Besitztum i. S. des § 123 BGB, weil es unter dem Straßenniveau liegt und damit naturgemäß über Abgrenzungen verfügt. Eine unterirdische Straßenverkehrsfläche ("B-Ebene"), die ausschließlich dem Fußgängerverkehr als Straßenunterführung und als Zugang zu U- und...
  • OLG-FRANKFURT, 16.03.2006, 1 Ss 219/05
    Zur Frage, ob die sog. "B-Ebenen" im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel in Frankfurt am Main befriedetes Besitztum im Sinne von § 123 StGB darstellen.
  • OLG-HAMBURG, 02.03.2006, III - 3/06
    1. Das Hausrecht an einem zum Zwecke der Aufstellung von Wohnwagen überlassenen Grundstück fällt nicht mit Ablauf des Nutzungsvertrages an den Eigentümer zurück, sondern verbleibt beim Nutzer, soweit dieser weiterhin den unmittelbaren Besitz am Grundstück ausübt. Das Hausrecht des Nutzers endet erst, wenn der Eigentümer...
  • OLG-HAMBURG, 03.12.2004, II-143/04
    1. Nach Wegfall der unmittelbaren Gemeinwohl- und Grundrechtsbindung können öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen Bahnhofsverbote wie sonstige Private, die ihre Räume der Allgemeinheit zugänglich gemacht haben, erteilen, soweit nicht besondere gesetzliche Bindungen wie die Beförderungspflicht entgegenstehen. 2. Die...
  • OLG-HAMM, 28.11.2003, 4 Ss 604/03
    Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 123 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

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