JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 121 StGB - Gefangenenmeuterei
(Besonderer Teil)
Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Fußnoten:
Zu § 121: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) (5. 11. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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