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JuraForum.deGesetzeStGB§ 120 StGB - Gefangenenbefreiung 

Stand: 20.05.2013

§ 120 StGB - Gefangenenbefreiung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


Weitere Vorschriften um § 120 StGB

Entscheidungen zu § 120 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.06.2008, (2) 1 Ss 559/07 (8/08)
    Fehlt ein gemeinsamer Fluchtplan und behält es sich der Gefangene lediglich vor, sich im Falle des Gelingens der Flucht eines Mitgefangenen diesem möglicherweise anzuschließen, so macht sich der Gefangene wegen versuchter Gefangenenbefreiung strafbar, wenn er bei den Fluchtvorbereitungen Hilfe leistet.

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