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JuraForum.deGesetzeStGB§ 12 StGB - Verbrechen und Vergehen 

Stand: 19.04.2013

§ 12 StGB - Verbrechen und Vergehen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Zweiter Titel (Sprachgebrauch)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.


Weitere Vorschriften um § 12 StGB

Entscheidungen zu § 12 StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 13.08.2001, 2 Ss 141/01
    In den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung unter deutlicher Hervorhebung besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten können das Ergebnis der zuvor durchgeführten Gesamtabwägung, mit der eine Entkräftung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB mangels...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

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