§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil () Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.)....
Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind, sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. § 113 Abs. 1 StGB dar.
Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.
1. Bei der Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten gebietet die Schutzwirkung des Art. 13 Abs. 1 GG ("Die Wohnung ist unverletzlich"), dass der Durchsuchungserfolg aus der Sicht der Ermittlungspersonen wahrscheinlich sein muss, mit anderen Worten, dass aus ihrer Sicht mehr für als gegen den momentanen Aufenthalt des...
Bei mehrdeutigen Äußerungen ist der zur Bejahung des Straftatbestandes (hier: §§ 130 und 185 StGB) führenden Deutung nur dann der Vorzug zu geben, wenn andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2002, - 1 BvR 232/97 - NJW 2003, 599).
Hat das Amtsgericht von einer Bestrafung gemäß §§ 113 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 StGB abgesehen, ist die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten nur zulässig, wenn sie angenommen wird.
Die Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (hier unzulängliche...
Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (ständige Rechtsprechung).
Von der Ausländerbehörde veranlasste, auf die Anordnung von Abschiebehaft gerichtete Zwangsmaßnahmen bedürfen der vorherigen richterlichen Anordnung, deren Vorhandensein zu prüfen auch der aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens der Ausländerbehörde mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme befasste Polizeibeamte...
Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001
- 2 BvR 1444/00 -
1. a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.
b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den...
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