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JuraForum.deGesetzeStGB§ 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe 

Stand: 19.04.2013

§ 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Zweiter Titel (Sprachgebrauch)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.



Weitere Vorschriften um § 11 StGB

Entscheidungen zu § 11 StGB

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.06.2009, 2 Ws 510/08 Vollz
    Die Anordnung, den Besuch an einem Trennscheibentisch durchzuführen bzw. die Ablehnung eines Besuches an einem separaten Tisch ohne Übergabe- und Durchreichesperre mit der Möglichkeit des Körperkontaktes ist, gemessen an dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, jedenfalls bei Familienangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a und b...
  • OLG-STUTTGART, 15.10.2008, 2 Ss 371/08
    Die Amtsträgereigenschaft i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt einen förmlichen Bestellungsakt voraus, wenn einer behördenexternen Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht unmittelbar durch die beauftragende Behörde, sondern in einer Kette von Unterbeauftrgungen übertragen werden (hier: Subunternehmer eines...
  • BGH, 19.06.2008, 3 StR 490/07
    Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.01.2008, 3 Ws 66/07
    Auch eine Praktikantin der Berliner Feuerwehr kann Amtsträgerin im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn sie das Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolviert und in den Dienstbetrieb der Feuerwehr integriert ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 11 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 StGB:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
    • § 7 Amtsträger
      • Vierter Abschnitt (Steuergeheimnis)
    • § 30 Steuergeheimnis
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
  • Wehrstrafgesetz (WStG)
    • Zweiter Teil (Militärische Straftaten)
      • Dritter Abschnitt (Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten)
    • § 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
      • § 52 Tateinheit
      • § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
      • § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78 Verjährungsfrist
        • Zweiter Titel (Vollstreckungsverjährung)
      • § 79 Verjährungsfrist
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Erster Titel (Friedensverrat)
      • § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
      • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
      • § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
      • § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
      • § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
      • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Dritter Abschnitt (Straftaten gegen ausländische Staaten)
    • § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
      • Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
    • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 130 Volksverhetzung
    • § 130a Anleitung zu Straftaten
    • § 131 Gewaltdarstellung
    • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
      • Zehnter Abschnitt (Falsche Verdächtigung)
    • § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
      • Elfter Abschnitt (Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen)
    • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
    • § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
    • § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
    • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
    • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
    • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
      • Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)
    • § 186 Üble Nachrede
    • § 187 Verleumdung
    • § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
    • § 194 Strafantrag
    • § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 258 Strafvereitelung
    • § 258a Strafvereitelung im Amt
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 344 Verfolgung Unschuldiger
    • § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 479

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