JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe
Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Zweiter Titel (Das Strafgesetz)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
wer zu den folgenden Personen gehört:
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wer nach deutschem Recht
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Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; | |||||||||||
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; | |||||||||||
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; | |||||||||||
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; | |||||||||||
Behörde: auch ein Gericht; | |||||||||||
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; | |||||||||||
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. |
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
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