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JuraForum.deGesetzeStGB§ 109k StGB - Einziehung 

§ 109k StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

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