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JuraForum.deGesetzeStGB§ 109k StGB - Einziehung 

Stand: 17.06.2013

§ 109k StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.


Weitere Vorschriften um § 109k StGB

Entscheidungen zu § 109k StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.02.2002, 2 Ws 213/01
    1. Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen. 2. Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die...

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