JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 109k StGB - Einziehung
Besonderer Teil ()
Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die
Landesverteidigung)
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 109k StGB - Einziehung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum