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JuraForum.deGesetzeStGB§ 109h StGB - Anwerben für fremden Wehrdienst 

Stand: 20.05.2013

§ 109h StGB - Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 109h StGB

Entscheidungen zu § 109h StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.02.2002, 2 Ws 213/01
    1. Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen. 2. Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 109h StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

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