JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 109f StGB - Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(Besonderer Teil)
Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 109f StGB - Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum