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JuraForum.deGesetzeStGB§ 109d StGB - Störpropaganda gegen die Bundeswehr 

Stand: 20.05.2013

§ 109d StGB - Störpropaganda gegen die Bundeswehr

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 109d StGB

Entscheidungen zu § 109d StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.02.2002, 2 Ws 213/01
    1. Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen. 2. Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 109d StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109k Einziehung
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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