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JuraForum.deGesetzeStGB§ 109 StGB - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung 

Stand: 20.05.2013

§ 109 StGB - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 109 StGB

Entscheidungen zu § 109 StGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.02.2002, 2 Ws 213/01
    1. Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen. 2. Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 109 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

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