JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 109 StGB - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Besonderer Teil ()
Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die
Landesverteidigung)
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 109 StGB:
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