JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 108e StGB - Abgeordnetenbestechung
Besonderer Teil ()
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 108e StGB:
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