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JuraForum.deGesetzeStGB§ 108c StGB - Nebenfolgen 

Stand: 20.05.2013

§ 108c StGB - Nebenfolgen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).


Weitere Vorschriften um § 108c StGB

Entscheidungen zu § 108c StGB

  • BGH, 09.05.2006, 5 StR 453/05
    1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB...
  • BVERFG, 08.02.2001, 2 BvF 1/00
    Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - 1. Die Tatbestandsmerkmale "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen verweisen auf die in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten...

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