JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 108b StGB - Wählerbestechung
(Besonderer Teil)
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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