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JuraForum.deGesetzeStGB§ 108b StGB - Wählerbestechung 

Stand: 17.06.2013

§ 108b StGB - Wählerbestechung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.


Weitere Vorschriften um § 108b StGB

Entscheidungen zu § 108b StGB

  • BGH, 09.05.2006, 5 StR 453/05
    1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB...
  • BVERFG, 08.02.2001, 2 BvF 1/00
    Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - 1. Die Tatbestandsmerkmale "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen verweisen auf die in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 108b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
    • § 108c Nebenfolgen

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