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JuraForum.deGesetzeStGB§ 108 StGB - Wählernötigung 

Stand: 17.06.2013

§ 108 StGB - Wählernötigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 108 StGB

Entscheidungen zu § 108 StGB

  • BGH, 09.05.2006, 5 StR 453/05
    1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB...
  • BVERFG, 08.02.2001, 2 BvF 1/00
    Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - 1. Die Tatbestandsmerkmale "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen verweisen auf die in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 108 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
    • § 108c Nebenfolgen

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