JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen
Besonderer Teil ()
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum