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JuraForum.deGesetzeStGB§ 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen 

§ 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.



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