JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen
(Besonderer Teil)
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
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