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JuraForum.deGesetzeStGB§ 107 StGB - Wahlbehinderung 

Stand: 20.05.2013

§ 107 StGB - Wahlbehinderung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 107 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 107 StGB:

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