JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 107 StGB - Wahlbehinderung
Besonderer Teil ()
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 107 StGB:
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