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JuraForum.deGesetzeStGB§ 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans 

Stand: 20.05.2013

§ 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer

1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied
a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Weitere Vorschriften um § 106 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 106 StGB:

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