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JuraForum.deGesetzeStGB§ 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans 

§ 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Achter Titel (Oberlandesgerichte)
  • § 120 Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
    • Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)
  • § 142a Zuständigkeit des Generalbundesanwalts; Abgabe des Verfahrens

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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