JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Besonderer Teil ()
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 106 StGB:
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