JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 105 StGB - Nötigung von Verfassungsorganen
(Besonderer Teil)
Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
(1) Wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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