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JuraForum.deGesetzeStGB§ 105 StGB - Nötigung von Verfassungsorganen 

§ 105 StGB - Nötigung von Verfassungsorganen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

(1) Wer

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Achter Titel (Oberlandesgerichte)
  • § 120 Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
    • Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)
  • § 142a Zuständigkeit des Generalbundesanwalts; Abgabe des Verfahrens

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