JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 104a StGB - Voraussetzungen der Strafverfolgung
Besonderer Teil ()
Dritter Abschnitt (Straftaten gegen ausländische
Staaten)
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
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