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JuraForum.deGesetzeStGB§ 101 StGB - Nebenfolgen 

§ 101 StGB - Nebenfolgen

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).



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