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JuraForum.deGesetzeStGB§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende 

§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Strafgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Das Strafgesetz)

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.



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