JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Allgemeiner Teil ()
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
Erster Titel (Geltungsbereich)
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 StGB:
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