Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende 

Stand: 17.06.2013

§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Erster Titel (Geltungsbereich)

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.


Weitere Vorschriften um § 10 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 StGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche