JuraForum.de > Gesetze > SGG > § 56 SGG
Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Fünfter Abschnitt (Rechtsweg und Zuständigkeit)
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
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