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JuraForum.deGesetzeSGG§ 173 SGG 

Stand: 20.05.2013

§ 173 SGG

Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Rechtsmittel)
         Dritter Unterabschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.


Weitere Vorschriften um § 173 SGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 173 SGG:

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