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JuraForum.deGesetzeSGG§ 103 SGG 

Stand: 19.04.2013

§ 103 SGG

Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
         Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.



Weitere Vorschriften um § 103 SGG

Entscheidungen zu § 103 SGG

  • BSG, 14.04.2009, B 5 R 206/08 B
    Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.
  • BSG, 28.01.2009, B 6 KA 53/07 B
    1. Mit den Erfordernissen richterlicher Unparteilichkeit und Neutralität ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung fachkundiger ehrenamtlicher Richter in der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und bei vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Streitigkeiten im Besonderen grundsätzlich vereinbar. Dabei gibt es bei der Berufung...
  • BSG, 16.12.2008, B 1 KN 3/08 KR R
    1. Zu den Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 = BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10 in Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Vergütung von Krankenhausbehandlung. 2. Ein Krankenhaus kann von der Krankenkasse Vergütung nur für eine erforderliche Behandlung...
  • BSG, 20.11.2008, B 3 KN 4/08 KR R
    Ein Gericht darf in einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nur dann für das Krankenhaus nachteilige Schlüsse aus der Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen ziehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die Vorlage dieser Unterlagen endgültig verweigert worden ist.
  • BSG, 02.10.2008, B 9 VH 1/07 R
    1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt. 2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise...
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Erwähnungen von § 103 SGG in anderen Vorschriften

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