JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 91 SGB XII - Darlehen
Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
Dritter Abschnitt (Vermögen)
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden.
Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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