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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 90 SGB XII - Einzusetzendes Vermögen 

§ 90 SGB XII - Einzusetzendes Vermögen

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      Dritter Abschnitt (Vermögen)

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 92 Ausgestaltung der Heranziehung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
      • Erster Abschnitt (Grundsätze)
    • § 41 Leistungsberechtigte
    • Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      • Dritter Abschnitt (Vermögen)
    • § 91 Darlehen
      • Sechster Abschnitt (Verordnungsermächtigungen)
    • § 96 Verordnungsermächtigungen
    • Vierzehntes Kapitel (Verfahrensbestimmungen)
  • § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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