JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 88 SGB XII - Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
Zweiter Abschnitt (Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel)
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt.
§ 82 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 88 SGB XII - Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum