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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 85 SGB XII - Einkommensgrenze 

§ 85 SGB XII - Einkommensgrenze

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      Zweiter Abschnitt (Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel)

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus


Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt.
Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält.
Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).


Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

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