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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 82 SGB XII - Begriff des Einkommens 

§ 82 SGB XII - Begriff des Einkommens

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      Erster Abschnitt (Einkommen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen.
Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.
Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 175 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Satz 2 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453); bisheriger Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
    • § 19 Leistungsberechtigte
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Erster Abschnitt (Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze)
    • § 28 Ermittlung der Regelbedarfe
      • Zweiter Abschnitt (Zusätzliche Bedarfe)
    • § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
    • Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
      • Erster Abschnitt (Grundsätze)
    • § 41 Leistungsberechtigte
    • Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      • Zweiter Abschnitt (Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel)
    • § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
      • Sechster Abschnitt (Verordnungsermächtigungen)
    • § 96 Verordnungsermächtigungen
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

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