JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 74 SGB XII - Bestattungskosten
Neuntes Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen)
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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