JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 73 SGB XII - Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Neuntes Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen)
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
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