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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 67 SGB XII - Leistungsberechtigte 

§ 67 SGB XII - Leistungsberechtigte

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Erster Abschnitt (Grundsätze der Leistungen)
    • § 8 Leistungen
    • Achtes Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)
  • § 69 Verordnungsermächtigung
    • Zwölftes Kapitel (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)
      • Erster Abschnitt (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)
    • § 97 Sachliche Zuständigkeit
    • Fünfzehntes Kapitel (Statistik)
  • § 121 Bundesstatistik

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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