JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 67 SGB XII - Leistungsberechtigte
Achtes Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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