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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 65 SGB XII - Andere Leistungen 

§ 65 SGB XII - Andere Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Hilfe zur Pflege)

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Ist neben oder an Stelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Fünftes Kapitel (Hilfen zur Gesundheit)
  • § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Siebtes Kapitel (Hilfe zur Pflege)
  • § 66 Leistungskonkurrenz
    • Neuntes Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen)
  • § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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