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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 61 SGB XII - Leistungsberechtigte und Leistungen 

§ 61 SGB XII - Leistungsberechtigte und Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Hilfe zur Pflege)

(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.
Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend.
Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden.
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 113 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 64 entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Absatz 6 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Erster Abschnitt (Versicherung kraft Gesetzes)
    • § 5 Versicherungspflicht
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
        • Erster Titel (Mitgliedschaft)
      • § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
    • Dreizehntes Kapitel (Weitere Übergangsvorschriften)
  • § 315 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Erster Abschnitt (Grundsätze der Leistungen)
    • § 8 Leistungen
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Sechster Abschnitt (Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang)
    • § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
    • Siebtes Kapitel (Hilfe zur Pflege)
  • § 63 Häusliche Pflege
  • § 65 Andere Leistungen
    • Neuntes Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen)
  • § 72 Blindenhilfe
    • Zehntes Kapitel (Einrichtungen)
  • § 75 Einrichtungen und Dienste
    • Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      • Dritter Abschnitt (Vermögen)
    • § 90 Einzusetzendes Vermögen
      • Fünfter Abschnitt (Verpflichtungen anderer)
    • § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
    • Zwölftes Kapitel (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)
      • Erster Abschnitt (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)
    • § 97 Sachliche Zuständigkeit
    • Fünfzehntes Kapitel (Statistik)
  • § 121 Bundesstatistik
  • § 122 Erhebungsmerkmale

Urteile: Schlagworte

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