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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 57 SGB XII - Trägerübergreifendes Persönliches Budget 

§ 57 SGB XII - Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten.
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

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Urteile: Vorschriften

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