JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 57 SGB XII - Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Sechstes Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten.
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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