JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 51 SGB XII - Hilfe bei Sterilisation
Fünftes Kapitel (Hilfen zur Gesundheit)
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.
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