JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 47 SGB XII - Vorbeugende Gesundheitshilfe
Fünftes Kapitel (Hilfen zur Gesundheit)
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
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