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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 46 SGB XII - Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung 

§ 46 SGB XII - Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
      Zweiter Abschnitt (Verfahrensbestimmungen)

Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den zuständigen Träger der Sozialhilfe. Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.



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