JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 45 SGB XII - Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensbestimmungen)
Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht dennach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigenTräger der Rentenversicherung, die medizinischenVoraussetzungen des § 41 Absatz 3 zuprüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweisedes Leistungsberechtigten als wahrscheinlicherscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigendeEinkommen und Vermögen nicht ausreicht,um den Lebensunterhalt vollständig zu decken.Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherungist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfebindend; dies gilt auch für eine Entscheidungdes Trägers der Rentenversicherung nach § 109aAbsatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchensnach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
ein Träger der Rentenversicherung bereits dieVoraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmeneines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderungfestgestellt hat oder | ||
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach§ 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches einegutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder | ||
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderteMenschen über die Aufnahme in eine Werkstattoder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabeder §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnungabgegeben hat und der Leistungsberechtigtekraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindertgilt. |
Die kommunalen Spitzenverbände und die DeutscheRentenversicherung Bund können Vereinbarungenüber das Verfahren schließen.
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