JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 44 SGB XII - Besondere Verfahrensregelungen
Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensbestimmungen)
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
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