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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 38 SGB XII - Darlehen bei vorübergehender Notlage 

§ 38 SGB XII - Darlehen bei vorübergehender Notlage

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)

(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



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