JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 21 SGB XII - Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligtenLeistungsträgern unterschiedliche Auffassungen,so ist der zuständige Träger der Sozialhilfefür die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oderVierten Kapitel an die Feststellung einer vollenErwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschlussdes Widerspruchsverfahrens an die Entscheidungder Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach§ 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
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