JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 20 SGB XII - Eheähnliche Gemeinschaft
Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.
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