JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 16 SGB XII - Familiengerechte Leistungen
Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
Erster Abschnitt (Grundsätze der Leistungen)
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
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