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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 15 SGB XII - Vorbeugende und nachgehende Leistungen 

§ 15 SGB XII - Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      Erster Abschnitt (Grundsätze der Leistungen)

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. § 54 ist vorrangig anzuwenden.



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