JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 134 SGB XII - Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6
Sechzehntes Kapitel (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
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