JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 128 SGB XII - Zusatzerhebungen
Fünfzehntes Kapitel (Statistik)
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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