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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 128 SGB XII - Zusatzerhebungen 

§ 128 SGB XII - Zusatzerhebungen

Sozialgesetzbuch

   Fünfzehntes Kapitel (Statistik)

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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