JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 125 SGB XII - Auskunftspflicht
Fünfzehntes Kapitel (Statistik)
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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