JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 124 SGB XII - Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
Fünfzehntes Kapitel (Statistik)
(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt.
Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen.
Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
Fußnoten:
Überschrift geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
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